RS OGH 1995/4/4 11Os11/95

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Rechtssatz

Durch ein vom Vorsatz unmittelbar folgender Diebstahlsausführung getragenes Eindringen in ein Firmengelände (zeitliche und örtliche Ausführungsnähe, § 15 Abs 2 StGB) wird das Stadium einer bloß straflosen Vorbereitungshandlung jedenfalls bereits überschritten.Durch ein vom Vorsatz unmittelbar folgender Diebstahlsausführung getragenes Eindringen in ein Firmengelände (zeitliche und örtliche Ausführungsnähe, Paragraph 15, Absatz 2, StGB) wird das Stadium einer bloß straflosen Vorbereitungshandlung jedenfalls bereits überschritten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090301

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0110OS00011_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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