RS OGH 1995/4/4 14Os32/95 (14Os33/95)

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Norm

StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zulässigkeit der Verlesung, weil das persönliche Erscheinen der Zeugin wegen ihres entfernten Aufenthaltes in Rußland füglich nicht bewerkstelligt werden konnte, ist doch ein an das zuständige Gericht in Moskau am 02.05.1994 abgefertigtes Zustellersuchen bis zur Hauptverhandlung am 14.12.1994 unbeantwortet geblieben. Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens langte erst am 28.03.1995 mit dem von am 17.11.1994 unterfertigten Zustellschein bei Gericht ein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 32/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 14 Os 32/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098244

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0140OS00032_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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