Norm
StGB §161 Abs1Rechtssatz
Mit dem Einwand einer Urteilsnichtigkeit durch Verletzung der Bestimmung des § 260 Abs 2 StPO verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass nur das Fehlen eines der in den Punkten 1 bis 3 des § 260 Abs 1 StPO angeführten Aussprüche im Urteil mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Satz StPO), nicht aber eine Verletzung des § 260 Abs 2 StPO; zum anderen ist § 260 Abs 2 StPO auf den vorliegenden Strafausspruch gar nicht anwendbar; denn eine Strafteilung nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur vorzunehmen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, nicht aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wegen mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde.Mit dem Einwand einer Urteilsnichtigkeit durch Verletzung der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass nur das Fehlen eines der in den Punkten 1 bis 3 des Paragraph 260, Absatz eins, StPO angeführten Aussprüche im Urteil mit Nichtigkeit bedroht ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz StPO), nicht aber eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO; zum anderen ist Paragraph 260, Absatz 2, StPO auf den vorliegenden Strafausspruch gar nicht anwendbar; denn eine Strafteilung nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur vorzunehmen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, nicht aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wegen mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098466Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012