RS OGH 1995/4/4 11Os5/95, 13Os31/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1995
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Norm

StGB §161 Abs1
StPO §260
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Mit dem Einwand einer Urteilsnichtigkeit durch Verletzung der Bestimmung des § 260 Abs 2 StPO verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass nur das Fehlen eines der in den Punkten 1 bis 3 des § 260 Abs 1 StPO angeführten Aussprüche im Urteil mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Satz StPO), nicht aber eine Verletzung des § 260 Abs 2 StPO; zum anderen ist § 260 Abs 2 StPO auf den vorliegenden Strafausspruch gar nicht anwendbar; denn eine Strafteilung nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur vorzunehmen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, nicht aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wegen mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 5/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 5/95
  • 13 Os 31/12a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 31/12a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass § 161 Abs 1 erster Satz StGB entgegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht im Urteilstenor zitiert wird, begründet keine Nichtigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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