RS OGH 2012/8/30 11Os5/95, 13Os31/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1995
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Norm

StGB §161 Abs1
StPO §260
StPO §281 Abs1 Z3
  1. StPO § 260 heute
  2. StPO § 260 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 260 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 260 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 260 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2001
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Mit dem Einwand einer Urteilsnichtigkeit durch Verletzung der Bestimmung des § 260 Abs 2 StPO verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass nur das Fehlen eines der in den Punkten 1 bis 3 des § 260 Abs 1 StPO angeführten Aussprüche im Urteil mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Satz StPO), nicht aber eine Verletzung des § 260 Abs 2 StPO; zum anderen ist § 260 Abs 2 StPO auf den vorliegenden Strafausspruch gar nicht anwendbar; denn eine Strafteilung nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur vorzunehmen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, nicht aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wegen mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde.Mit dem Einwand einer Urteilsnichtigkeit durch Verletzung der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO verkennt der Beschwerdeführer zum einen, dass nur das Fehlen eines der in den Punkten 1 bis 3 des Paragraph 260, Absatz eins, StPO angeführten Aussprüche im Urteil mit Nichtigkeit bedroht ist (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz StPO), nicht aber eine Verletzung des Paragraph 260, Absatz 2, StPO; zum anderen ist Paragraph 260, Absatz 2, StPO auf den vorliegenden Strafausspruch gar nicht anwendbar; denn eine Strafteilung nach der zitierten Gesetzesstelle ist nur vorzunehmen, wenn der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, nicht aber, wenn er - wie im vorliegenden Fall - wegen mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0098466">11 Os 5/95
    Entscheidungstext OGH 04.04.1995 11 Os 5/95
  • RS0098466">13 Os 31/12a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 31/12a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass § 161 Abs 1 erster Satz StGB entgegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht im Urteilstenor zitiert wird, begründet keine Nichtigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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