RS OGH 1995/4/4 14Os39/95

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Veröffentlicht am 04.04.1995
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Norm

FrG §18 Abs1
FrG §18 Abs2 Z1
StGB §32

Rechtssatz

Auf die Bestimmungen des § 18 Abs 1 und Abs 2 Z 1 FrG über das Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden war keine Rücksicht zu nehmen, weil sie kein Kriterium der Strafbemessung enthalten.Auf die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FrG über das Aufenthaltsverbot gegen einen Fremden war keine Rücksicht zu nehmen, weil sie kein Kriterium der Strafbemessung enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058860

Dokumentnummer

JJR_19950404_OGH0002_0140OS00039_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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