RS OGH 1995/4/5 7Ob1506/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1995
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Norm

EheG §82 Abs2
EheG §83 Abs1
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und das Hausrats gemacht wurden, sind unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.Auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und das Hausrats gemacht wurden, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 1506/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058337

Dokumentnummer

JJR_19950405_OGH0002_0070OB01506_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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