RS OGH 1995/4/11 10Ob524/94, 8Ob2031/96a, 6Ob158/12x, 4Ob254/14b, 7Ob176/16g

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Veröffentlicht am 11.04.1995
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Norm

ABGB §1360

Rechtssatz

Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise etwa dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 524/94
    Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 Ob 524/94
  • 8 Ob 2031/96a
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 Ob 2031/96a
    nur: Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. (T1)
  • 6 Ob 158/12x
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 158/12x
    Beisatz: Diese Warnpflicht besteht aber nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung. (T2)
  • 4 Ob 254/14b
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 254/14b
    Vgl
  • 7 Ob 176/16g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 176/16g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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