RS OGH 2025/3/25 10Ob524/94; 8Ob2031/96a; 6Ob158/12x; 4Ob254/14b; 7Ob176/16g; 10Ob19/23a; 9Ob37/24t;

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Veröffentlicht am 11.04.1995
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Rechtssatz

Der Bürge hat in der Regel seine Interessen selbst zu wahren. Eine Warnpflicht besteht aber ausnahmsweise etwa dann, wenn der Gläubiger schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners hat und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch Kredit gewährt oder wenn der Gläubiger weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Kredit nicht zurückzahlen kann, oder sonst eine für den Bürgen besonders gefährliche Situation erkennen musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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