RS OGH 2003/8/28 10Ob525/94, 2Ob156/03k

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Veröffentlicht am 11.04.1995
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Norm

EGJN ArtIX

Rechtssatz

Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handelt es sich seiner Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht (EvBl 1988/118 = JBl 1988,459 = RdW 1988,165; Mayr in Rechberger, ZPO Art IX EGJN RdZ 5) um einen hoheitlichen Staatsakt. Ausländische Truppen sind in ihrer Funktion als Mittel der Hoheitsgewalt des ausländischen Staates mangels abweichender Abkommen übrigens ebenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, ebenso einzelne Soldaten, soweit sie in Verbindung mit ihrer Einheit auftreten.Beim Einsatz der Luftwaffe eines Staates handelt es sich seiner Natur nach und bei Abstellen auf das allgemeine Völkerrecht (EvBl 1988/118 = JBl 1988,459 = RdW 1988,165; Mayr in Rechberger, ZPO Artikel römisch neun, EGJN RdZ 5) um einen hoheitlichen Staatsakt. Ausländische Truppen sind in ihrer Funktion als Mittel der Hoheitsgewalt des ausländischen Staates mangels abweichender Abkommen übrigens ebenfalls der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, ebenso einzelne Soldaten, soweit sie in Verbindung mit ihrer Einheit auftreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045472

Dokumentnummer

JJR_19950411_OGH0002_0100OB00525_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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