Norm
StPO §381 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Honorar eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland für die von ihm entfaltete Tätigkeit (hier: Beischaffung von Urkunden aus kanadischen Gerichtsakten) ist unter keine Kategorie der in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten des Strafverfahrens zu subsumieren. Solche Kosten sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 StPO einzureihen, die als Sachaufwand der Justiz vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO vorgeschossen werden (§ 381 Abs 2 StPO).Das Honorar eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland für die von ihm entfaltete Tätigkeit (hier: Beischaffung von Urkunden aus kanadischen Gerichtsakten) ist unter keine Kategorie der in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten des Strafverfahrens zu subsumieren. Solche Kosten sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO einzureihen, die als Sachaufwand der Justiz vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach Paragraphen 389 bis 391 StPO vorgeschossen werden (Paragraph 381, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101312Dokumentnummer
JJR_19950418_OGH0002_0140OS00028_9500000_002