RS OGH 1995/4/18 14Os28/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1995
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Norm

StPO §381 Abs1 Z1
StPO §381 Abs2

Rechtssatz

Das Honorar eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland für die von ihm entfaltete Tätigkeit (hier: Beischaffung von Urkunden aus kanadischen Gerichtsakten) ist unter keine Kategorie der in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten des Strafverfahrens zu subsumieren. Solche Kosten sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 StPO einzureihen, die als Sachaufwand der Justiz vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO vorgeschossen werden (§ 381 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101312

Dokumentnummer

JJR_19950418_OGH0002_0140OS00028_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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