Norm
StPO §381 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine Auskunft von Behörden (Ämtern, Anstalten) besteht in der Beantwortung von Sachfragen aus dem spezifischen Aufgabenbereich der betreffenden Institution, zu der diese (worauf schon die Gleichstellung mit Befunden und Gutachten hinweist) zufolge ihrer besonderen Fachkompetenz in der Lage und nach den Organisationsvorschriften auch berufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101319Dokumentnummer
JJR_19950418_OGH0002_0140OS00028_9500000_003