RS OGH 1995/4/18 14Os28/95, 15Os40/98 (15Os41/98, 15Os42/98, 15Os43/98, 15Os44/98, 15Os45/98, 15Os46

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Veröffentlicht am 18.04.1995
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Norm

StPO §381 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Auskunft von Behörden (Ämtern, Anstalten) besteht in der Beantwortung von Sachfragen aus dem spezifischen Aufgabenbereich der betreffenden Institution, zu der diese (worauf schon die Gleichstellung mit Befunden und Gutachten hinweist) zufolge ihrer besonderen Fachkompetenz in der Lage und nach den Organisationsvorschriften auch berufen ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 28/95
    Entscheidungstext OGH 18.04.1995 14 Os 28/95
  • 15 Os 40/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 15 Os 40/98
    Vgl auch; Beisatz: Die ausschließlich von den Betreibern der Telekommunikationsdienste gelieferten Ergebnisse einer unter Einschaltung der Fernmeldebehörde durchgeführten Überwachung des Fernmeldeverkehrs sind keine Auskünfte, Befunde oder Gutachten der Fernmeldebehörde, sondern (privatrechtlich zu beurteilende) Leistungen der PTV oder der sonst tätig gewordenen Fernmeldedienste. (T1); Beisatz: Das im § 149 c Abs 1 StPO vorgesehene Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden erschöpft sich in einem reinen Formalakt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101319

Dokumentnummer

JJR_19950418_OGH0002_0140OS00028_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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