RS OGH 1995/4/19 13Os30/95, 13Os156/96, 15Os147/12z, 11Os163/15b

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Norm

StPO §252 Abs1 Z2a

Rechtssatz

Eine Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 2 a StPO betrifft nur Protokolle über die Aussage an der die (Prozeßparteien) Parteien Gelegenheit hatten sich zu beteiligen und alle früheren Vernehmungen dieses Zeugen (14 Os 82/94), weil bei der kontradiktorischen Vernehmung einer Person zwar auch deren vorausgehende Aussagen durch die Parteien erörtert werden können und nicht aber die zeitlich später folgenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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