Norm
StPO §252 Abs1 Z2aRechtssatz
Eine Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 2 a StPO betrifft nur Protokolle über die Aussage an der die (Prozeßparteien) Parteien Gelegenheit hatten sich zu beteiligen und alle früheren Vernehmungen dieses Zeugen (14 Os 82/94), weil bei der kontradiktorischen Vernehmung einer Person zwar auch deren vorausgehende Aussagen durch die Parteien erörtert werden können und nicht aber die zeitlich später folgenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016