RS OGH 1995/4/25 5Ob66/94, 5Ob136/02i

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §306
MRG 321 Abs1 Z1

Rechtssatz

Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an, also auf denjenigen Betrag, den der neue Mieter hätte aufwenden müssen, um gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dabei sind auch die Verlegungskosten und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen auf Grund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Besteht kein Marktpreis, muß im gleichen Sinn der Neupreis im Zeitpunkt der Übernahme ermittelt und davon derjenige aliquote Teilbetrag errechnet werden, welcher der auf die Antragsteller als neue Mieter entfallenden Restlebensdauer der Ausstattung, für welche die Ablöse begehrt wurde, im Verhältnis zur Gesamtlebensdauer entspricht (so schon 6 Ob 576/89) (hier: Verbau über Spüle und Herd).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 66/94
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 66/94
  • 5 Ob 136/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 136/02i
    Vgl auch; nur: Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an, also auf denjenigen Betrag, den der neue Mieter hätte aufwenden müssen, um gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dabei sind auch die Verlegungskosten und Einbaukosten zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Auch die Montage- und Planungskosten sind zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Die bloße Anführung von Einrichtungsgegenständen in einer Ablösevereinbarung hindert den Empfänger der Ablöse nicht, in die Bewertung der dem Ablösenden zugekommenen Leistung auch die Kosten des Einbaus einzubeziehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045829

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0050OB00066_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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