Norm
ABGB §306Rechtssatz
Es kommt bei der Bewertung der durch den neuen Mieter übernommenen gebrauchten Gegenstände bei Bestehen eines Marktes für solche Gegenstände auf deren Wiederbeschaffungswert an, also auf denjenigen Betrag, den der neue Mieter hätte aufwenden müssen, um gleichwertige Gegenstände zu beschaffen. Dabei sind auch die Verlegungskosten und Einbaukosten zu berücksichtigen, was von einem Sachverständigen auf Grund der Marktbeobachtung einschätzbar wäre. Besteht kein Marktpreis, muß im gleichen Sinn der Neupreis im Zeitpunkt der Übernahme ermittelt und davon derjenige aliquote Teilbetrag errechnet werden, welcher der auf die Antragsteller als neue Mieter entfallenden Restlebensdauer der Ausstattung, für welche die Ablöse begehrt wurde, im Verhältnis zur Gesamtlebensdauer entspricht (so schon 6 Ob 576/89) (hier: Verbau über Spüle und Herd).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045829Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0050OB00066_9400000_001