RS OGH 1995/4/25 1Ob540/95, 5Ob562/94, 10Ob54/97g, 2Ob195/00s, 6Ob15/01a, 2Ob259/08i

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Muß der Kreditgeber beim drittfinanzierten Erwerb einer Risikobeteiligung aufgrund seiner in der Vergangenheit erlangten Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Beteiligungskonzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Scheitern der in die Risikobeteiligung gesetzten Erwartungen des Anlegers (Kreditnehmers) rechnen, ist er zur Aufklärung des Kreditnehmers durch Preisgabe seines Wissensstandes grundsätzlich verpflichtet. Kollidierte mit einer solchen Aufklärung die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, so hat das Kreditinstitut nur die Wahl, entweder eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken und dann aufzuklären oder - falls eine solche Entbindung nicht erfolgt - das Kreditanbot des Kunden zum Erwerb einer drittfinanzierten Risikobeteiligung abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 540/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
    Veröff: SZ 68/77
  • 5 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
    Vgl auch
  • 10 Ob 54/97g
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g
    nur: Kollidierte mit einer solchen Aufklärung die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses, so hat das Kreditinstitut nur die Wahl, entweder eine Entbindung von dieser Verpflichtung zu erwirken und dann aufzuklären oder - falls eine solche Entbindung nicht erfolgt - das Kreditanbot des Kunden zum Erwerb einer drittfinanzierten Risikobeteiligung abzulehnen. (T1)
  • 2 Ob 195/00s
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 195/00s
    Vgl auch; nur: Muß der Kreditgeber beim drittfinanzierten Erwerb einer Risikobeteiligung aufgrund seiner in der Vergangenheit erlangten Kenntnis über die wirtschaftliche Lage des Beteiligungskonzerns mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Scheitern der in die Risikobeteiligung gesetzten Erwartungen des Anlegers (Kreditnehmers) rechnen, ist er zur Aufklärung des Kreditnehmers durch Preisgabe seines Wissensstandes grundsätzlich verpflichtet. (T2)
  • 6 Ob 15/01a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a
    Vgl auch; Beisatz: Dass die vorliegende Anlageform eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht daher nicht. (T3)
  • 2 Ob 259/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 259/08i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052899

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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