RS OGH 1995/4/25 4Ob3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
beobachten
merken

Norm

UWG §9 D1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Werbung für ein ausländisches Unternehmen in einer im Ausland erscheinenden Fach-Zeitschrift, die auch im Inland Verbreitung findet, wird vom inländischen Verkehr - insbesondere inländischen Fachkreisen in der Regel - mangels entgegenstehender ausdrücklicher oder schlüssiger Hinweise - dahin verstanden, daß sie nur an die Verkehrskreise jenes Landes gerichtet ist, in dem das betreffende Medium erscheint und auch das werbende Unternehmen etabliert und bekannt geworden ist; in einer solchen Werbung wird daher kein Gebrauch des Kennzeichens im gesamten (übrigen) Verbreitungsgebiet dieser Zeitschriften gesehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079335

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00003_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten