RS OGH 1995/4/25 4Ob22/95, 4Ob2200/96z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

MSchG §14
UWG §1 A
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber hat - anders als etwa der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland - den in den Art 4 Abs 4 und 5 Abs 2 EG-MarkenRL nur fakultativ vorgesehenen Sonderschutz bekannter Marken außerhalb des Ähnlichkeitsbereiches der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen sind, nicht übernommen. Insoweit lag aber auch keine bindende Vorgabe für das nationale Markenrecht vor, weil die EG-MarkenRL die Umsetzung dieses Sonderschutzes bekannter Marken in nationales Recht den Mitgliedsstaaten (nur) freigestellt hat. Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 22/95
  • 4 Ob 2200/96z
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2200/96z
    nur: Der Schutz der sogenannten "bekannten" oder "berühmten" Marken oder Zeichen ist daher in Österreich nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. (T1) Beisatz: Die Frage, ob "berühmte Marken" branchenübergreifenden Schutz genießen, wurde offengelassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066740

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00022_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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