RS OGH 1995/4/25 1Ob3/95, 1Ob2355/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

ABGB §1329
AHG §1 Ea
MRK Art5 Abs5 V4

Rechtssatz

Der durch die Freiheitsberaubung bewirkte immaterielle Schade geht über die während des Freiheitsentzuges erlittene Unbill, wie die Einbuße an Lebensfreude, hinaus (vgl JBl 1982,263) und umfaßt auch das Gefühl, in seinen staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein sowie die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs, selbst wenn sich dieser noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 3/95
  • 1 Ob 2355/96x
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2355/96x
    Vgl; Beisatz: Zwischen den Verfahrenskosten, die bei der Bekämpfung eines rechtswidrigen Bescheids aufgewendet werden müssen, und jenen, die zur Wiedererlangung der staatsbürgerlichen Integrität führen, ist kein Unterschied zu erkennen. Letztere Kosten dienen daher der Durchsetzung eines selbständigen, von der Verfassung geschützten Anspruchs und stellen grundsätzlich kausale Schadenbeseitigungskosten dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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