Norm
ABGB §1329Rechtssatz
Der durch die Freiheitsberaubung bewirkte immaterielle Schade geht über die während des Freiheitsentzuges erlittene Unbill, wie die Einbuße an Lebensfreude, hinaus (vgl JBl 1982,263) und umfaßt auch das Gefühl, in seinen staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein sowie die Schädigung des beruflichen und wirtschaftlichen Rufs, selbst wenn sich dieser noch nicht in konkreten Vermögensnachteilen niedergeschlagen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011