RS OGH 2025/8/26 5Ob64/95; 5Ob77/04s; 9Ob59/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

GBG §8
GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §94 Abs1 Z3 D
WEG §2 Abs2

Rechtssatz

Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechts noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfaßten Miteigentumsanteile, sodaß auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (§ 94 Abs 1 Z 2 und 3 GBG).Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechts noch nicht Eigentümer der vom Kaufvertrag erfaßten Miteigentumsanteile, sodaß auch der mit ihm abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag derzeit noch keine geeignete Grundlage für die Begründung von Wohnungseigentum darstellt (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GBG).

Entscheidungstexte

  • RS0060248">5 Ob 64/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 64/95
  • RS0060248">5 Ob 77/04s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 77/04s
    nur: Durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers wird dieser aber nicht als Eigentümer eingetragen: hiezu wäre die Einverleibung seines Eigentumsrechtes erforderlich. Die Vormerkung ist nämlich lediglich die grundbücherliche Eintragung des durch die spätere Rechtfertigung aufschiebend bedingten, wenn auch dann mit Wirkung ab Vormerkung ausgestatteten Eigentumserwerbes. Der Wohnungseigentumsbewerber wird eben durch die bloße Vormerkung des Eigentumsrechts noch nicht Eigentümer der Miteigentumsanteile. (T1)
  • RS0060248">9 Ob 59/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 59/25d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060248

Im RIS seit

25.04.1995

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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