RS OGH 1995/4/25 4Ob3/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

UWG §9 C4b
UWG §9 F3

Rechtssatz

Der Lizenznehmer oder derjenige, der das Markenrecht zwar erworben hat, aber noch nicht im Register eingetragen ist, kann vor Gericht gegen Dritte einschreiten. Auch für die Übertragung einer international registrierten Marke für einzelne Vertragsländer gilt nichts anderes. Art 9 MMA enthält darüber nur Verfahrensvorschriften. Inhalt und Umfang des Markenschutzes richten sich jedoch nach dem nationalen Recht der Verbandstaaten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079303

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0040OB00003_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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