RS OGH 1995/4/26 9ObA55/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ABGB §862a
ABGB §1158 IV
AngG §20 I2
PO §148
  1. ABGB § 862a heute
  2. ABGB § 862a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. PO § 148 gültig von 28.05.1957 bis 31.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtssatz

Mit dem Zeitpunkt der Übernahme eines Briefes durch die Anstaltsleitung ist das Poststück noch keineswegs in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Es gilt in diesen Fällen nur dann als zugegangen, wenn es nach Weiterleitung durch die Anstaltsverwaltung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnis gerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Sendung dem Empfänger ausgehändigt oder auf andere Art so für ihn zurückgelassen wird, daß er die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Kündigung, Arbeitsverhältnis, Zustellung, Empfang, Klinik, Anstaltsordnung, Anstaltsangehörige, Spital, Krankenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047279

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00055_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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