RS OGH 2010/4/19 7Ob7/95, 7Ob252/00k, 11Bkd5/09

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Rechtssatz

Es besteht kein direktes Auftragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem von ihm im Namen und im Auftrag des Versicherungsnehmers bestellten Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • RS0082147">7 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 7/95
  • RS0082147">7 Ob 252/00k
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 252/00k
    Beisatz: Durch die Deckungszusage der Versicherung entsteht eine Erfüllungsübernahme. (T1)
  • 11 Bkd 5/09
    Entscheidungstext OGH 19.04.2010 11 Bkd 5/09
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es ist geradezu der Zweck der Rechtsschutz-Versicherung, den Versicherten davor zu bewahren, für die unter den Versicherungsschutz fallenden Aufwendungen selbst und sei es auch nur vorläufig aufkommen zu müssen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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