Norm
B-VG Art9Rechtssatz
Die Territorialhoheit Österreichs umfaßt auch die Durchsetzung von Unterlassungsgeboten, die zum Schutz eines inländischen Rechtsgutes angeordnet wurden. Es ist daher zulässig, daß österreichische Gerichte eine Exekution nach § 355 EO bewilligen und Strafen nach § 359 EO verhängen, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat, sofern das durchzusetzende Verhalten dort nicht verboten ist.Die Territorialhoheit Österreichs umfaßt auch die Durchsetzung von Unterlassungsgeboten, die zum Schutz eines inländischen Rechtsgutes angeordnet wurden. Es ist daher zulässig, daß österreichische Gerichte eine Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligen und Strafen nach Paragraph 359, EO verhängen, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat, sofern das durchzusetzende Verhalten dort nicht verboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053180Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_003