RS OGH 2006/5/18 13Os48/95 (13Os49/95); 15Os82/02; 15Os43/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Norm

GRBG §2 Abs1
StPO §180 Abs1
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - welche gemäß § 38 StGB zur Gänze auf die dort verhängte Strafe angerechnet wurde - bereits früher eingesetzt haben und auf diese Vorurteilung - Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen worden sein.Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - welche gemäß Paragraph 38, StGB zur Gänze auf die dort verhängte Strafe angerechnet wurde - bereits früher eingesetzt haben und auf diese Vorurteilung - Verurteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht genommen worden sein.

Entscheidungstexte

  • RS0061292">13 Os 48/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95
  • RS0061292">15 Os 82/02
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 15 Os 82/02
    nur: Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die im gegenständlichen Verfahren zugebrachte Haft von Bedeutung. (T1)
  • RS0061292">15 Os 43/06x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 43/06x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061292

Im RIS seit

26.04.1995

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten