Norm
EO §36 ERechtssatz
Bilden nur die Strafbeschlüsse des Exekutionsgerichtes und nicht auch die Exekutionsbewilligung den Gegenstand der Klage nach § 36 EO, so ist das Exekutionsgericht zur Entscheidung zuständig.Bilden nur die Strafbeschlüsse des Exekutionsgerichtes und nicht auch die Exekutionsbewilligung den Gegenstand der Klage nach Paragraph 36, EO, so ist das Exekutionsgericht zur Entscheidung zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050107Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00019_9500000_001