Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Mit der Entscheidung nach § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG wird als Hauptfrage entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist, hingegen lediglich als Vorfrage, ob der 2. Teil des ArbVG anzuwenden ist. Daher muß bei Änderung in letzter Hinsicht nicht gemäß § 34 Abs 2 Satz 2 ArbVG eine neue Entscheidung gemäß § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG eingeholt werden.Mit der Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 ArbVG wird als Hauptfrage entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist, hingegen lediglich als Vorfrage, ob der 2. Teil des ArbVG anzuwenden ist. Daher muß bei Änderung in letzter Hinsicht nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Satz 2 ArbVG eine neue Entscheidung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 ArbVG eingeholt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051038Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_009OBA00054_9500000_002