RS OGH 1996/6/13 9ObA54/95, 8ObA234/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ArbVG §34
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Mit der Entscheidung nach § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG wird als Hauptfrage entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist, hingegen lediglich als Vorfrage, ob der 2. Teil des ArbVG anzuwenden ist. Daher muß bei Änderung in letzter Hinsicht nicht gemäß § 34 Abs 2 Satz 2 ArbVG eine neue Entscheidung gemäß § 34 Abs 2 Satz 1 ArbVG eingeholt werden.Mit der Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 ArbVG wird als Hauptfrage entschieden, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist, hingegen lediglich als Vorfrage, ob der 2. Teil des ArbVG anzuwenden ist. Daher muß bei Änderung in letzter Hinsicht nicht gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Satz 2 ArbVG eine neue Entscheidung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 ArbVG eingeholt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051038

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00054_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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