RS OGH 1998/12/10 9ObA54/95, 8ObA234/95, 8ObA257/98x

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

ArbVG §33 Abs2 Z4
  1. ArbVG § 33 heute
  2. ArbVG § 33 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003
  3. ArbVG § 33 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1975

Rechtssatz

Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des § 33 Abs 2 Z 4 ArbVG.Ein als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht von einer Gebietskörperschaft geführtes Konservatorium ist eine öffentliche Unterrichtsanstalt und Erziehungsanstalt im Sinne dieser Gesetzesstelle; ist ein Landes - PVG darauf anzuwenden, gilt die Ausnahmsbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051030

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00054_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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