Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Daß das vom Erstgericht gefundene Beweisergebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht (sehr) wahrscheinlich ist, stellt nicht den von der Staatsanwaltschaft angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 sondern jenen des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO dar (Bertel, Strafprozeßrecht 4.Auflage RdZ 923), der im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht werden kann. Anmerkung: ausdrücklich gegenteilig § 281 Abs 2 StPO!Daß das vom Erstgericht gefundene Beweisergebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht (sehr) wahrscheinlich ist, stellt nicht den von der Staatsanwaltschaft angezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sondern jenen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO dar (Bertel, Strafprozeßrecht 4.Auflage RdZ 923), der im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht werden kann. Anmerkung: ausdrücklich gegenteilig Paragraph 281, Absatz 2, StPO!
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098894Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0130OS00032_9500000_002