RS OGH 1995/4/26 3Ob21/95, 3Ob101/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
beobachten
merken

Norm

EO §290a Abs1 Z11

Rechtssatz

Für die Unpfändbarkeit der Leibrentenforderung genügt, dass der Leibrentenberechtigte nach seinen jeweiligen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen zur Deckung seines Unterhaltes auf die Leibrente angewiesen ist; dieser Umstand muss nicht vom Vertragszweck umfasst sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 21/95
    Veröff: SZ 68/82
  • 3 Ob 101/08m
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 101/08m
    Beisatz: Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung. (T1); Beisatz: Hier: Unterhaltscharakter bejaht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045818

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten