RS OGH 2023/6/28 7Ob6/95; 7Ob88/08d; 7Ob117/18h; 7Ob97/23z

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Rechtssatz

In einer bestimmten Begründung einer Ablehnung liegt noch kein Verzicht auf andere als die genannten Einwendungen gegenüber dem Anspruch des Versicherungsnehmers und zwar auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen dem Versicherer bekannt waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043234

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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