Norm
IESG §3 Abs1 idF BGBl 1990/282Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers, der aus der rechtswidrigen, schuldhaften und nicht vollständigen Abfuhr tatsächlich zu entrichtender Sozialversicherungsbeiträge resultiert, wodurch der Arbeitnehmer eine geringere Pension bezieht als er bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Beträge erhalten hätte, ist bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung dem Grunde nach entstanden; liegt dieser Zeitpunkt vor Konkurseröffnung, gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz - Ausfallsgeld in Höhe des Differenzbetrages, das nicht mit dem Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung beschränkt ist. Es handelt sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 15 KO, die kapitalisiert und unter Abzug der Zwischenzinsen (§ 14 Abs 3 KO) zusteht.Ein Schadenersatzanspruch eines Arbeitnehmers, der aus der rechtswidrigen, schuldhaften und nicht vollständigen Abfuhr tatsächlich zu entrichtender Sozialversicherungsbeiträge resultiert, wodurch der Arbeitnehmer eine geringere Pension bezieht als er bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Beträge erhalten hätte, ist bereits im Zeitpunkt der schädigenden Handlung dem Grunde nach entstanden; liegt dieser Zeitpunkt vor Konkurseröffnung, gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz - Ausfallsgeld in Höhe des Differenzbetrages, das nicht mit dem Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung beschränkt ist. Es handelt sich um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Paragraph 15, KO, die kapitalisiert und unter Abzug der Zwischenzinsen (Paragraph 14, Absatz 3, KO) zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019