RS OGH 1995/5/2 Ds2/89

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Norm

B-VG Art18 Abs1
RDG aF §150

Rechtssatz

In § 150 RDG sind weder die sachlichen Voraussetzungen, wann und ob überhaupt eine Kürzung des Monatsbezuges zu verfügen ist, (etwa nur im Falle der voraussichtlichen Verhängung der Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand bzw der Entlassung) geregelt, noch werden allgemeine Bestimmungskriterien (zB Alimentationsgrundsatz, Bedürftigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Richters) aufgestellt, die als Richtschnur für die Kürzung des Monatsbezuges dienen können. Lediglich das Mindestausmaß, das dem Richter zu belassen ist (zwei Drittel des Monatsbezuges) ist bestimmt. Dieser vom Gesetzgeber völlig ungeregelte Freiheitsraum für das im Einzelfall zur Entscheidung berufene Disziplinargericht ist mit dem Legalitätsprinzip des Art 19 Abs 1 B-VG nicht vereinbar.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1995 Ds 2/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061825

Dokumentnummer

JJR_19950502_OGH0002_0000DS00002_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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