RS OGH 1995/5/2 Ds2/89, 7Ob214/18y

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Norm

B-VG Art18 Abs1

Rechtssatz

Nach Art 18 Abs 1 B-VG darf "die gesamte staatliche Verwaltung" nur auf Grund des Gesetze ausgeübt werden. Damit ist - als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet; daß das Legalitätsprinzip auch für die Gerichtsbarkeit gilt, kann nicht ernstlich bestritten werden (so Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 6.Auflage, Rz 569,572).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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