RS OGH 1995/5/4 12Os29/95, 11Os91/95, 11Os125/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §201 Abs3 Fall1

Rechtssatz

Hinsichtlich schwerer Verletzungen, die das Opfer einer Vergewaltigung bei der panikartigen Flucht vor dem Täter durch Sprung aus dem Fenster einer (hier: versperrten) Wohnung erleidet, liegen alle Voraussetzungen qualifizierender Erfolgszurechnung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095321

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten