RS OGH 1995/5/9 10ObS88/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

ASVG §227 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zeiten der Schulausbildung oder Hochschulausbildung sind nur dann Ersatzzeiten, sofern "nach dem Verlassen der Schule bzw der Beendigung der Ausbildung" eine sonstige Versicherungszeit vorliegt. Diese Gesetzeswendung stellt jedenfalls auf die zeitliche Aufeinanderfolge von (Hochschulbesuch) Schulbesuch und sonstiger Versicherungszeit ab. Hier: Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch Schluß der Verhandlung weiterhin ihr Hochschulstudium.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084600

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00088_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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