RS OGH 1999/6/29 11Os21/95, 11Os56/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

StGB §167 Abs2 Z2
  1. StGB § 167 heute
  2. StGB § 167 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  3. StGB § 167 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  4. StGB § 167 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 167 gültig von 01.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  6. StGB § 167 gültig von 01.10.1998 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StGB § 167 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  8. StGB § 167 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfordert eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. Warum dazu eine entsprechende Willenserklärung seitens eines Beamten einer Abgabenbehörde - allenfalls nach interner Abklärung und Ermächtigung (wie zB im Insolvenzverfahren durchaus üblich) hier "Subventionsbetrug" zum Nachteil des Milchwirtschaftsfonds nicht in Betracht kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB erfordert eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. Warum dazu eine entsprechende Willenserklärung seitens eines Beamten einer Abgabenbehörde - allenfalls nach interner Abklärung und Ermächtigung (wie zB im Insolvenzverfahren durchaus üblich) hier "Subventionsbetrug" zum Nachteil des Milchwirtschaftsfonds nicht in Betracht kommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 21/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 11 Os 21/95
  • RS0095469">11 Os 56/99
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 11 Os 56/99
    Vgl auch; nur: Eine "vertragliche Verpflichtung" im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB erfordert eine Verpflichtung zur vollen Schadensgutmachung und eine Willenseinigung über die genauen Modalitäten des Ersatzes zwischen den Vertragsteilen. (T1) Beisatz: Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. Ferner muß die Schadenshöhe ziffernmäßig und die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt sein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095469

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0110OS00021_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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