RS OGH 2024/10/8 10ObS81/95; 10ObS2176/96i; 10ObS106/97d; 10ObS6/97y; 10ObS99/98a; 10ObS449/97w; 10O

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

EinstV §1 Abs4
Tir PBV §1 Abs4

Rechtssatz

Eine erhebliche Überschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.Eine erhebliche Überschreitung der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058292

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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