Norm
EinstV §1 Abs4Rechtssatz
Eine erhebliche Überschreitung der in § 1 Abs 4 EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.Eine erhebliche Überschreitung der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV genannten Zeitwerten, welche zu berücksichtigen ist, liegt dann vor, wenn eine Überschreitung um annähernd die Hälfte vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024