RS OGH 1995/5/9 10ObS63/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

ASGG §46 Abs1
ASGG §47 Abs1

Rechtssatz

Da nach § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und an ihrer Stelle die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß gelten, ist bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig; es besteht vielmehr Anfechtbarkeit unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Hier: Verfahren wegen Integritätsabgeltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085798

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00063_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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