Norm
ASGG §46 Abs1Rechtssatz
Da nach § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und an ihrer Stelle die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß gelten, ist bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig; es besteht vielmehr Anfechtbarkeit unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Hier: Verfahren wegen Integritätsabgeltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085798Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_010OBS00063_9500000_001