RS OGH 2016/6/15 10Ob511/95, 1Ob204/98a, 7Ob226/14g, 7Ob86/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1995
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Norm

HGB §346 C
HGB §362

Rechtssatz

Aus der Tatsache allein, dass unter den Parteien eine laufende Geschäftsverbindung bestand, kann ein Vertragsbeschluss durch Stillschweigen nur hergeleitet werden, wenn das Schweigen durch die bisherigen Gepflogenheiten der Partner im Rahmen einer Geschäftsverbindung in diesem Sinn geprägt worden wäre (wenn sich in der Geschäftsverbindung etwa der einseitige Abruf von Vertragsleistungen eingespielt hätte).

Entscheidungstexte

  • RS0062161">10 Ob 511/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 Ob 511/95
    Veröff: SZ 68/90
  • RS0062161">1 Ob 204/98a
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 204/98a
    Ähnlich; Beisatz: Nur unter besonderen Umständen, wenn nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte hätte geantwortet werden müssen, wird Stillschweigen als Einverständnis gewertet. (T1)
  • RS0062161">7 Ob 226/14g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
    Ähnlich; Beis wie T1
  • RS0062161">7 Ob 86/16x
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 86/16x
    Vgl; Beisatz: Hier: „Widerruf“ einer Kündigung des Versicherungsvertrags. Das Unterbleiben der Zurückweisung eines während des noch aufrechten Versicherungsverhältnisses erklärten „Widerrufs“ einer zuvor wirksam erfolgten Kündigung, ist als Zustimmung zu dem darin gelegenen Anbot auf Fortführung des bisherigen Versicherungsverhältnisses anzusehen. (T2)
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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