Norm
MOG §88Rechtssatz
Bei Hinterziehung von (zusätzlichen) Absatzförderungsbeiträgen handelt es sich um kein Finanzvergehen im technischen Sinn, die Strafbestimmung des § 88 MOG steht bei Begehung auf betrügerische Weise einer Anwendung (hier) der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB nicht entgegen.Bei Hinterziehung von (zusätzlichen) Absatzförderungsbeiträgen handelt es sich um kein Finanzvergehen im technischen Sinn, die Strafbestimmung des Paragraph 88, MOG steht bei Begehung auf betrügerische Weise einer Anwendung (hier) der Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066771Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0110OS00021_9500000_002