RS OGH 1995/5/9 11Os21/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Rechtssatz

Bei Hinterziehung von (zusätzlichen) Absatzförderungsbeiträgen handelt es sich um kein Finanzvergehen im technischen Sinn, die Strafbestimmung des § 88 MOG steht bei Begehung auf betrügerische Weise einer Anwendung (hier) der §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB nicht entgegen.Bei Hinterziehung von (zusätzlichen) Absatzförderungsbeiträgen handelt es sich um kein Finanzvergehen im technischen Sinn, die Strafbestimmung des Paragraph 88, MOG steht bei Begehung auf betrügerische Weise einer Anwendung (hier) der Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066771

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_0110OS00021_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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