RS OGH 1995/5/10 7Ob559/95, 6Ob142/10s

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Norm

ABGB §880a A
ABGB §1090 IIf
ABGB §1353

Rechtssatz

Erstreckt sich die Zusage des Garanten nur auf die jeweils zufolge verschuldeter Säumnis fällig gewordenen Ratenzahlungen des Leasingnehmers, treten hier die Merkmale des Bürgschaftsvertrages wesentlich stärker als die der Garantie hervor, was die Heranziehung der in gleichgelagerten Fällen zu Bürgschaftsverträgen ergangenen Rechtsprechung erlaubt. In dieser wird aber einhellig die Meinung vertreten, dass der Bürge für die Folgen des Verzuges, insbesondere für Schadenersatzforderungen oder Konventionalstrafen grundsätzlich nicht zu haften hat, sofern er sich nicht für den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit verbürgt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048314

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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