RS OGH 1995/5/10 7Ob550/95

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Anders als etwa bei Abfertigungen und sonstigen Beträgen, die als Überbrückungshilfe dienen und nach Monatsentgelten bemessen werden, ist es bei einem relativ geringfügigen Betrag, der keinen Versorgungscharakter, sondern eher Geschenkscharakter hat, angemessen, diesen Betrag (nur) in jenem Monat (zur Gänze) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, in welchem er dem Unterhaltspflichtigen zugutekam und dementsprechend für diesen Monat einen erhöhten Unterhaltsbeitrag festzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045758

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_0070OB00550_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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