RS OGH 1995/5/10 3Ob1013/95, 3Ob49/95, 3Ob2/95 (3Ob3/95, 3Ob1006/95), 3Ob2222/96b, 3Ob134/98x, 3Ob25

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Norm

EO §239 Abs3
JN §54 Abs2
ZPO §528 Abs2 Z1 K

Rechtssatz

Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot Verwiesenen. Geht es um den Rang von Zinsen, ist § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden, Zinsenbeträge sind vielmehr Teil des Entscheidungsgegenstandes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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