RS OGH 1995/5/11 2Ob34/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId3
StVO §92 Abs1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

1) Auch das Abfließenlassen des auf LKW - Planen befindlichen Wassers im Zuge des Einbiegens kann unter "Ausgießen" von Flüssigkeiten im Sinne des § 92 Abs 1 StVO subsumiert werden.1) Auch das Abfließenlassen des auf LKW - Planen befindlichen Wassers im Zuge des Einbiegens kann unter "Ausgießen" von Flüssigkeiten im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, StVO subsumiert werden.

2) Haftung des Betreibers eines Lastkraftwagenabstellplatzes, dem das Problem der Vereisung der Fahrbahn durch von den LKW - Planen im Zuge des Einbiegens abfließenden Wasser bekannt ist, der aber keine zureichenden Gegenmaßnahmen trifft, für Unfallsfolgen aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044155

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0020OB00034_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten