RS OGH 1995/5/11 8ObS19/95, 8ObS277/99i

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Veröffentlicht am 11.05.1995
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Norm

IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Ansprüche aus familienhafter Mitarbeit sind nicht gesichert (so schon 8 Ob S 1/95). Im Zweifel ist davon auszugehen, daß - zumindest umfänglich beschränkte - Dienste der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten dienen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 19/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 8 ObS 19/95
  • 8 ObS 277/99i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 277/99i
    nur: Ansprüche aus familienhafter Mitarbeit sind nicht gesichert (so schon 8 Ob S 1/95). (T1) Beisatz: Ob Arbeitnehmereigenschaft oder bloß familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist auf Grund eines sogenannten Fremdvergleiches zu beurteilen. Ist zB ein Ehegatte im Betrieb des anderen für längere Zeit unentgeltlich tätig, wird aber aus diesem Betrieb auch sein Lebensunterhalt bestritten, dann spricht seine Tätigkeit eher für eine Mitwirkung im Erwerb des anderen beziehungsweise allenfalls für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn er die betrieblichen Entscheidungen mitträgt. Eine Stundung des auszuzahlenden Arbeitslohnes durch den Arbeitnehmer von Beginn des "Arbeitsverhältnisses" an und auf unbestimmte Zeit bzw ein jahrelanges Unterbleiben von Lohnzahlungen halten einem Fremdvergleich nicht stand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076439

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_008OBS00019_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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