Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ERechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der seinen "Austritt" aus der Kammer erklärt und sich als Konsequenz dessen beharrlich weigert, sich an der Verfahrenshilfe zu beteiligen und rückständige Kammerbeiträge zu bezahlen, und der im gesamten Disziplinarverfahren wiederholt und nachhaltig zum Ausdruck bringt, daß er sein bisheriges Verhalten, nämlich die Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen als Rechtsanwalt im Rahmen der Kammerzugehörigkeit, fortsetzen werde, hat die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste verwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055978Dokumentnummer
JJR_19950515_OGH0002_007BKD00005_9400000_001