Norm
MedienG §1 Z12Rechtssatz
Für die Annahme eines Medieninhaltsdeliktes nach § 1 Z 12 MedG ist es nicht erforderlich, daß das Angriffsobjekt selbst für einen größeren Personenkreis erkennbar ist.Für die Annahme eines Medieninhaltsdeliktes nach Paragraph eins, Ziffer 12, MedG ist es nicht erforderlich, daß das Angriffsobjekt selbst für einen größeren Personenkreis erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067129Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016