RS OGH 1995/5/16 5Ob34/95, 5Ob134/95, 5Ob183/01z, 5Ob188/01k, 5Ob295/01w, 5Ob215/03h, 5Ob302/03b, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.1995
beobachten
merken

Norm

GBG §53
GBG §54
GBG §57a
GBG §122 A

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060845

Im RIS seit

24.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten