Norm
MRK Art6 Abs1 II1bRechtssatz
Das Verfahren über einen Antrag gemäß österreichischem § 39 Abs 2 MedienG (Veröffentlichung des Ergebnisses aus dem Strafverfahren) betrifft keine „strafrechtliche Anklage".Das Verfahren über einen Antrag gemäß österreichischem Paragraph 39, Absatz 2, MedienG (Veröffentlichung des Ergebnisses aus dem Strafverfahren) betrifft keine „strafrechtliche Anklage".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120763Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016