RS OGH 1995/5/16 5Ob34/95

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Norm

GBG §29
GBG §53 Abs1
GBG §54

Rechtssatz

Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung schließt die Anführung des Namens des Begünstigten und des Rechtsgrundes der Schuld nicht aus. Da er die Begründung der Rangordnung für jede beliebige Verpfändung zuläßt, ist nicht einzusehen, warum die Anmerkung der Rangordnung nicht für eine durch die Person des Gläubigers oder durch den Rechtsgrund der zu sichernden Forderung präzisierte beabsichtigte Verpfändung möglich sein sollte. Die Bestimmung des § 54 GBG, wonach von dem Rangordnungsbeschluß nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden darf, steht der Anführung des Namens des Berechtigten im Rangordnungsbescheid nicht entgegen, weil in dieser Gesetzesbestimmung über den zulässigen Inhalt des Rangordnungsbeschlusses und der entsprechenden Anmerkung nichts ausgesagt wird. (Mit Besprechung der gegenteiligen Meinungen von Feil und Bartsch).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060522

Dokumentnummer

JJR_19950516_OGH0002_0050OB00034_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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