Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Der Theaterkritiker darf sich grundsätzlich auch scharfer und "übersteigerter" Ausdrücke, polemischer und überspitzter Kritik bedienen, darf aber den kritisierten Künstler weder beschimpfen noch in der Wertschätzung des angesprochenen Publikums unnötig herabsetzen. Was noch zulässige Theaterkritik ist, muß jeweils aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalls beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054811Dokumentnummer
JJR_19950518_OGH0002_0060OB00020_9500000_002