Norm
DSt 1990 §19 Abs1Rechtssatz
Bei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, und der sich darüber hinaus einem bis zur Strafverfolgung gediehenen Veruntreuungsverdacht ausgesetzt hat, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht der disziplinären Verfehlung wegen zu besorgender schwerer Nachteile besonders für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056741Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016