RS OGH 1995/5/22 1Bkd3/94, 10Bkd5/00, 11Bkd1/01, 3Bkd2/02, 11Bkd3/02, 15Bkd1/07, 14Bkd7/07, 15Bkd4/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1995
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Norm

DSt 1990 §19 Abs1
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litd

Rechtssatz

Bei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, und der sich darüber hinaus einem bis zur Strafverfolgung gediehenen Veruntreuungsverdacht ausgesetzt hat, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht der disziplinären Verfehlung wegen zu besorgender schwerer Nachteile besonders für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 3/94
    Entscheidungstext OGH 22.05.1995 1 Bkd 3/94
  • 10 Bkd 5/00
    Entscheidungstext OGH 19.06.2000 10 Bkd 5/00
    Vgl; Beisatz: Mangels Anklageerhebung kann von einer Entziehung des Vertretungsrechtes (noch) abgesehen werden. (T1)
  • 11 Bkd 1/01
    Entscheidungstext OGH 03.09.2001 11 Bkd 1/01
    Vgl auch
  • 3 Bkd 2/02
    Entscheidungstext OGH 10.06.2002 3 Bkd 2/02
    Vgl auch; Beisatz: Hatten die der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Fehlverhalten ihre Wurzeln in umfangreichen, vor allem zivilrechtlichen advokatorischen Tätigkeiten, so würde ein Berufsverbot nur hinsichtlich der Vertretung vor den Strafbehörden nicht annähernd dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Schutzzweck entsprechen, sodass eine solche Maßnahme dem Sinn und Zweck der Regelungen des § 19 Abs 1 DSt völlig zuwider laufen würde. (T2)
  • 11 Bkd 3/02
    Entscheidungstext OGH 23.12.2002 11 Bkd 3/02
    Auch
  • 15 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 16.04.2007 15 Bkd 1/07
    Auch; nur: Bei einem Rechtsanwalt, der verdächtig ist, Fremdgelder nicht unverzüglich abgerechnet und überwiesen zu haben, ist die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: § 19 Abs 1a DSt, noch nicht erfüllter Ausgleich des Disziplinarbeschuldigten bei schlechter Erfüllungsprognose. (T4); Beisatz: Die finanzielle Situation des Disziplinarbeschuldigten ist nicht seine Privatsache, sondern ein wesentliches Element für die nach § 19 (1a) DSt anzustellende Prognose, wobei es ihm auch nicht gelungen ist, eine durchgreifende Sanierung seiner Liquidität nachzuweisen. (T5)
  • 14 Bkd 7/07
    Entscheidungstext OGH 19.11.2007 14 Bkd 7/07
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe den Treuhandbetrag in einem bestimmten Zeitraum treuwidrig für eigene Zwecke verwendet - einstweilige Maßnahme der Überwachung der Kanzleiführung (noch) ausreichend. (T6)
  • 15 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 20.02.2008 15 Bkd 4/07
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 19 Abs 1a DSt. (T7)
  • 9 Bkd 1/08
    Entscheidungstext OGH 28.08.2008 9 Bkd 1/08
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Bestimmung und des Beitrages zur versuchten falschen Beweisaussage, Fälschung eines Beweismittels und Begünstigung. (T8)
  • 15 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 20.04.2009 15 Bkd 4/07
    Vgl; Beisatz: Hier: Bindung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission an ein Verfassungsgerichtshofserkenntnis, das die Unverhältnismäßigkeit der zwar erfolgten vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen hatte. Laut Oberster Berufungs- und Disziplinarkommission wäre dann zwar jedenfalls das gelindere Mittel der weiteren Überwachung der Kanzleiführung zu verhängen gewesen, dem erkennenden Senat war es aber verwehrt, die angefochtenen Beschlüsse des Disziplinarrates in diesem Sinne abzuändern, weil der durch die Untersagung der Rechtsanwaltstätigkeit gegebene geänderte Sachverhalt bei der neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen gewesen sei. Die Anordnung der Kanzleiaufsicht für die Vergangenheit wäre nicht mit der Tatsache in Einklang zu bringen gewesen, dass dem Disziplinarbeschuldigten tatsächlich die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt worden war und somit für eine Kanzleiüberwachung kein Raum war. (T9)
  • 7 Bkd 8/12
    Entscheidungstext OGH 21.06.2013 7 Bkd 8/12
    Auch; nur T3
  • 20 Os 18/15w
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 20 Os 18/15w
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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