Norm
UWG §9a Abs2 Z3Rechtssatz
Daß nur solche Reklamegegenstände unter § 9 a Abs 2 Z 3 UWG fallen, die erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen, ergibt sich allein aus dem Zweck der Beschränkungen des Zugabeverbotes. Diese Ausnahmen (nach § 9 a Abs 2 Z 2, 3 und 4) hat der Gesetzgeber erkennbar deshalb gemacht, weil sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind, insbesondere zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Widerspruch stehen. Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079446Dokumentnummer
JJR_19950523_OGH0002_0040OB00047_9500000_002