RS OGH 1995/5/23 4Ob47/95, 4Ob138/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
beobachten
merken

Norm

UWG §9a Abs2 Z3

Rechtssatz

Daß nur solche Reklamegegenstände unter § 9 a Abs 2 Z 3 UWG fallen, die erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen, ergibt sich allein aus dem Zweck der Beschränkungen des Zugabeverbotes. Diese Ausnahmen (nach § 9 a Abs 2 Z 2, 3 und 4) hat der Gesetzgeber erkennbar deshalb gemacht, weil sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind, insbesondere zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Widerspruch stehen. Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
    Veröff: SZ 68/99
  • 4 Ob 138/00y
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 138/00y
    Auch; nur: Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht. (T1) Beisatz: Bei Sonnenfinsternis-Schutzbrille verneint. (T2); Veröff: SZ 73/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079446

Dokumentnummer

JJR_19950523_OGH0002_0040OB00047_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten