RS OGH 2000/6/15 4Ob47/95, 4Ob138/00y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1995
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Norm

UWG §9a Abs2 Z3
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Daß nur solche Reklamegegenstände unter § 9 a Abs 2 Z 3 UWG fallen, die erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen, ergibt sich allein aus dem Zweck der Beschränkungen des Zugabeverbotes. Diese Ausnahmen (nach § 9 a Abs 2 Z 2, 3 und 4) hat der Gesetzgeber erkennbar deshalb gemacht, weil sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind, insbesondere zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Widerspruch stehen. Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht.Daß nur solche Reklamegegenstände unter Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 3, UWG fallen, die erheblich unter dem Wert der Hauptware liegen, ergibt sich allein aus dem Zweck der Beschränkungen des Zugabeverbotes. Diese Ausnahmen (nach Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4) hat der Gesetzgeber erkennbar deshalb gemacht, weil sie wirtschaftlich gerechtfertigt sind, insbesondere zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht in Widerspruch stehen. Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht.

Entscheidungstexte

  • RS0079446">4 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
    Veröff: SZ 68/99
  • RS0079446">4 Ob 138/00y
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 138/00y
    Auch; nur: Der Gesetzgeber hat unter Reklamegegenständen nur solche Dinge verstanden, die einen so geringen Verkehrswert haben, daß von ihnen kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz ausgeht. (T1) Beisatz: Bei Sonnenfinsternis-Schutzbrille verneint. (T2); Veröff: SZ 73/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079446

Dokumentnummer

JJR_19950523_OGH0002_0040OB00047_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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